Erfüllt ein Milcherzeugerbetrieb die Anforderungen an Milch in Bezug auf Keimzahl oder somatische Zellen gemäß VO (EG) 853/2004 Anh. III, Abschnitt IX, Kap. I (III), in vier aufeinanderfolgenden Monaten nicht, so wird ihm das Inverkehrbringen seiner Milch untersagt. Um das Verkehrsverbot aufzuheben, muss der Milcherzeuger bei der Molkerei, die seine Milch verarbeitet, Antrag auf die Ziehung von Handproben stellen. Die Molkerei leitet den Antrag an den mpr als zuständige Stelle weiter. Erfüllen die Ergebnisse der von einem Außendienstmitarbeiter des Milchprüfrings gezogenen Handproben die Anforderungen, ist der Lieferausschluss wieder aufgehoben. Andernfalls muss der Milcherzeuger einen erneuten Handprobenantrag über seine Molkerei stellen.